ENDRES IMMOBILIEN
ENDRES IMMOBILIEN

Grundsätzliche Informationen/News der Branche

Aufgrund der Tatsache das es ständige Änderungen in der Gesetzeslage gibt und wir grundsätzlich unsere Kunden  immer "up to date" halten wollen finden sie auf dieser Seite immer die wichtigsten und neuesten Informationen

der Immobilienbranche.

 

 

Das Bestellerprinzip

Wenn Sie als Eigentümer Ihre Wohnung vermieten wollen, soll der Grundsatz gelten:                                                            Wer den Makler bestellt, bezahlt auch dessen Provision.                                                                                                      Die bisherige Provisionspraxis hat sich geändert – der Auftrag an den Makler geht in aller Regel vom Vermieter aus.                                                                                                                                                               

Konkret bedeutet das für Sie:  

  • Wenn Sie bei der Wohnungsvermietung einen Makler beauftragen, müssen Sie dessen Courtage selbst tragen.
  • Der Gesetzgeber hat ausgeschlossen, dass der Vermieter die Kosten hinterher an den Mieter weitergibt oder umlegt.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen muss jedoch auch künftig der Mieter für die Courtage gerade stehen. Nämlich dann, wenn er selbst ausdrücklich einen Makler damit beauftragt, eine neue Wohnung ausfindig zu machen.

Die Mietpreisbremse

 

Die Miete vieler Immobilien konnte in der Vergangenheit erhöht werden, indem neue Mietverträge                                    mit einem höheren Mietzins vereinbart wurden, der oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete lag.                              Diese Möglichkeit bei Neuvermietung von Bestandswohnungen wird mit der Mietpreisbremse kaum noch möglich sein.    Im Detail bedeutet dies:

  • Sie müssen bei einer Neuvermietung darauf achten, ob der Standort der Wohnung vom Bundesland als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt eingestuft ist.
  • Wenn Sie eine umfassende Modernisierung durchgeführt haben, sollten Sie prüfen, ob aufgrund des Investitionsumfangs die Mietpreisbremse nicht für diese Wohnung gilt.
  • Bei einer Neuvermietung in betroffenen Gebieten sollten Sie bei der Ermittlung des Mietpreises klären, ob die Obergrenze von ortsüblicher Vergleichsmiete plus maximal zehn Prozent eingehalten wird.
  • Haben Sie wirksam eine Miete vereinbart, die oberhalb der Mietpreisbremse liegt, ist eine Senkung der Miete nicht erforderlich – weder im laufenden Mietverhältnis noch bei Neuvermietung.

 

 

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